Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_825/2024

5A_825/2024

Rubrum

Urteil vom 9. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Klinik B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________, Spital Nidwalden AG,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 28. November 2024 (VA 24 24).

Sachverhalt

Mit ärztlicher Einweisungsverfügung vom 17. November 2024 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 28. November 2024 ab. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (Postaufgabe 3. Dezember 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Aussage, er lege gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts und gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung Rekurs ein. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargestellt, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind und der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit keinem Wort.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in