Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_831/2014

5A_831/2014

Rubrum

Urteil vom 28. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bereuter,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 19. September 2014.

Erwägungen

1.

Vor Bundesgericht angefochten ist ein Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2014, wonach in Bestätigung der dringlichen Verfügung vom 14. November 2013 das Grundbuchamt A.________ angewiesen wird, zugunsten der Y.________ AG (CHE-xxx) und zulasten der X.________ AG auf dem Grundstück GB A.________ Nr. yyy, B.________, A.________, ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 548'573.02 zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 142'617.07 seit 31. Juli 2012, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 171'733.60 seit 11. Juni 2013, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 234'222.35 seit 6. Juli 2013 vorläufig vorzumerken.

2.

Beim Entscheid, der eine superprovisorisch angeordnete vorläufige Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch bestätigt, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (Urteil 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung bewirkt er für die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der Nachteil ist nicht endgültig, fällt er doch dahin, wenn der Unternehmer mit seiner Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts unterliegt oder keine Klage anhebt. Im Übrigen ist kein rechtlicher Nachteil gegeben (BGE 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591). Die Gutheissung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid führt auch nicht sofort einen Endentscheid herbei und ist damit auch nicht geeignet, einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), zumal dadurch das Verfahren in der Sache nicht abgeschlossen wird (Urteil 5A_21/2014 vom 17. April 2014 E. 1.2).

3.

Ist keine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Abteilungspräsidenten unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 93 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in