Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 10 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_870/2011

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{T 0/2}

5A_870/2011

Urteil vom 23. Februar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ SA in Liquidation,

c/o Advokaturbüro Y.________,

vertreten durch die Konkursliquidatorin Bill Isenegger Ackermann AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Isenegger und Armand Brand,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherstellung der Parteikosten (paulianische Anfechtung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 24. Oktober 2011.

Sachverhalt

A.

A.a. Mit Verfügung vom 19. November 2008 eröffnete die (damalige) Eidgenössische Bankenkommission über das Vermögen der Z.________ AG mit Sitz in A.________ den Konkurs, da diese über keine Bewilligung zur Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) verfügte. Als Konkursliquidatorin wurde die W.________ AG bestellt.

A.b. Nachdem die FINMA am 19. November 2010 die Bewilligung zur Prozessführung erteilt hatte, reichte die Z.________ AG in Liquidation am 22. November 2011 beim Bezirksgericht Baden gegen X.________ eine paulianische Anfechtungsklage in der Höhe von EUR 161'274.37 zuzüglich Zinsen ein.

A.c. Mit Eingabe vom 30. März 2011 ersuchte X.________, die Klägerin zur Sicherstellung der Parteikosten in der Höhe von Fr. 27'000.-- zu verpflichten.

B. Der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden wies das Begehren am 12. Mai 2011 ab. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde am 24. Oktober 2011 nicht ein.

C. X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Dezember 2011 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Z.________ AG in Liquidation als Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem das Obergericht auf eine Beschwerde betreffend die Sicherstellung der Parteikosten nicht eingetreten ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten ist (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). Hierbei geht es um eine paulianische Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG und damit eine Zwangsvollstreckungssache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_287/2009 vom 2. Juni 2010 E. 1.1, nicht publ. in BGE 136 III 341), wobei die gesetzliche Streitwertgrenze weit überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zwar wurde die Konkursliquidatorin gestützt auf Art. 32 BankG tätig, und die genannte Bestimmung weist zudem Besonderheiten zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen auf, was indessen an der Natur der Anfechtungsklage als betreibungsrechtliche Streitigkeit (BGE 131 III 227 E. 3.3 S. 232; 130 III 672 E. 3.2 S. 676) sowie am Zweck, das Vollstreckungssubstrat wieder herzustellen, nichts ändert (BGE 136 III 341 E. 3 S. 343).

1.2 Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide können vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 BGG angefochten werden. Vorliegend kommt einzig die Variante gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. die Beschwerde ist zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverzögerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 134 III 188 E. 2.2 S. 191).

1.3 Im vorliegenden Fall befürchtet der Beschwerdeführer die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin und damit deren Säumnis im Hauptverfahren. Selbst wenn ihm in einem solchen Fall der Ersatz seiner Parteikosten zugesprochen würde, wären diese wohl uneinbringlich. Durch die Abweisung seines Gesuchs um Sicherstellung drohe ihm daher ein erheblicher Nachteil. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_385/2011 vom 25. Oktober 2011 hin. Im genannten Fall war die Höhe der vom Kläger zu leistenden Kostensicherheit strittig. Das Bundesgericht erblickte in der Androhung des Nichteintretensentscheides bei Nichtbezahlung der Sicherheit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und trat auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid ein. Im nun vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall droht hingegen dem Beschwerdeführer kein Nichteintretensentscheid, da er nicht als Kläger, sondern als Beklagter auftritt. Werden seine Parteikosten nicht sichergestellt, so bleibt davon der Fortgang des Verfahrens und die materielle Beurteilung der Klage unberührt. Durch den angefochtenen Zwischenentscheid kann ihm ein finanzieller Schaden entstehen, soweit die ihm zugesprochene Parteientschädigung nicht erhältlich sein sollte. Darin liegt ein rein tatsächlicher Nachteil, der nicht zur Beschwerdeführung berechtigt.

2. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wegen Aussichtslosigkeit der Begehren wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin wird keine Entschädigung zugesprochen, da sie durch die Konkursliquidatorin bzw. deren Organe oder Angestellte vertreten wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Levante

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 68, Art. 72, Art. 74, Art. 75, Art. 92 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 288 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Art. 1 und Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2011; der Erlass wurde am 1. März 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in