Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_915/2010

5A_915/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 29. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,

Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 20. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 16. Dezember 2010 (gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB) wegen ... angeordnete Einweisung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern gutgeheissen und den Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen hat mit der Anweisung, sich der notwendigen Depotmedikation zu unterziehen,

Erwägungen

dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht die Begründetheit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bestreitet und das Vorgehen bei seiner Einweisung beanstandet,

dass jedoch die fürsorgerische Freiheitsentziehung mit dem angefochtenen Urteil des Obergerichts aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen worden ist,

dass der Beschwerdeführer wegen der im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde bereits beendigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung kein aktuelles Interesse an der Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Massnahme mehr haben kann (BGE 109 II 350), zumal ein blosses Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der dahingefallenen Massnahme wegen der Möglichkeit einer Klage nach Art. 429a Abs. 1 ZGB kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründet (BGE 118 II 254 E. 1c S. 258),

dass sich daher die Beschwerde mangels eines ausreichenden Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG als offensichtlich unzulässig erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Dispositiv

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 72, Art. 76 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 397a und Art. 429a — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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