Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_924/2023

5A_924/2023

Rubrum

Urteil vom 12. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon SZ.

Gegenstand

Aufhebung der Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. November 2023 (III 2023 107).

Sachverhalt

Für den Beschwerdeführer besteht seit 31. Oktober 2006 eine Beistandschaft, welche am 29. Oktober 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft umgewandelt wurde. Mehrere in den folgenden Jahren erhobene Begehren um Aufhebung blieben bis vor Bundesgericht erfolglos.

Das neuste Gesuch wies die KESB Ausserschwyz nach Eingang der Stellungnahme der Beiständin und des Verlaufsberichts der Stationsleitung des Alters- und Pflegeheimes mit Entscheid vom 21. Juni 2023 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 29. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 6. Dezember 2023 (Postaufgabe) sandte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine auf 4. Januar 2024 datierte und an "Verwaltungsschaft Gericht Schwyz" adressierte Eingabe, welche das Verwaltungsgericht im Sinn einer Beschwerde dem Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen

1.

Die Eingabe ist mit "Nicht zufriedenstellende Entscheid auf den Bundes ebene" betitelt und der Beschwerdeführer äussert sich in inhaltlich schwer verständlicher Weise zu allgemeinen Dingen und sinngemäss zu seinen Wünschen. Ein eigentlicher Beschwerdewillen ist nicht auszumachen und die Eingabe enthält auch kein Rechtsbegehren. Es mangelt ihr daher an den nötigen Voraussetzungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche eine Beschwerde - so es sich um eine solche handeln sollte - erfüllen müsste.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in