Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 55 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5A_961/2014

5A_961/2014

Rubrum

Urteil vom 19. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.

Sachverhalt

A.

Mit Datum vom 19. September 2014 hat A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine "Aufsichtsbeschwerde gem. § 82 GOG gegen B.________ wegen Amtspflichtverletzung" eingereicht. Darin stellte er folgenden Antrag: " Es ist also dringend nötig, dass gegen den notorischen Zürcher Justizschlendrian ein Zeichen gesetzt wird, genauso wie gegen die Jugendgewalt: Damit dieser von seiner richterlichen Kompetenz zutiefst überzeugte iudex inabilis endlich lernt, was im Kostenrecht Sache ist, sei auch für ihn ein Sondersetting anzuordnen: Zu diesem Zweck sei das Institut C.________, welches auf juristische Schulungen und Seminare spezialisiert ist, damit zu beauftragen, für den Herrn B.________ (und ev. auch andere Richter) zweimal wöchentlich eine 'Dummheitsorgie' (= juristisches Thai-Boxen) als ambulante Massnahme zu veranstalten. Diese Massnahme sei erst einzustellen, wenn sich der Zustand des Klienten vom iudex inabilis auf der nach oben offenen Richter-Skala zum iudex sedulus verbessert hat. Pepetitio est mater stultorum. Ausserdem sei B.________ zu rügen und anzuweisen, inskünftig die anerkannten Regeln der Rechtskunde noch besser zu beachten. "

Das Obergericht sandte die fragliche Eingabe an A.________ mit zwei unterzeichneten Stempelaufdrucken versehen zurück. Der Stempel enthält folgenden Text: " Diese Eingabe ist querulatorisch/rechtsmissbräuchlich und wird dem Absender/der Absenderin ohne Weiteres zurückgeschickt (Art. 132 Abs. 3 ZPO) Obergericht des Kantons Zürich ".

B.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht mit den Begehren, den "Stempelentscheid" aufzuheben und das Obergericht " anzuweisen, einen den anerkannten Regeln der Rechtskunde entsprechenden Entscheid zu fällen, unter K&E-Folgen zugunsten des Querulanten ".

Nachdem ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 aufgefordert hatte, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2015 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen

1.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; 123 II 402 E. 1.b/bb S. 406; 121 I 87 E. 1a S. 90; 121 I 42 E. 2a S. 45 und E. 2e S. 48; 116 Ia 8 E. 1a S. 10). Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Die Aufsichtsbeschwerde räumt nach allgemeinem Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige Beurteilung ein und gilt deshalb nicht als eigentliches Rechtsmittel, sondern bloss als Rechtsbehelf. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine verbindlichen Anordnungen zu treffen, nicht Verfügungscharakter hat, kann insofern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder aber, wie hier, wegen anderen behaupteten formellen Mängeln des Verfahrens Beschwerde geführt werden.

2.

Die Beschwerde ist unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in