Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5C_1/2017

5C_1/2017

Rubrum

Urteil vom 10. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde U.________,

handelnd durch den Gemeinderat und dieser

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Frey,

Baudepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017.

Erwägungen

1.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2017 hat A.________ (Beschwerdeführer) am 9. Juni 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 5C_1/2017) und Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 5A_434/2017) erhoben. In der Sache stimmen die Beschwerdebegründungen praktisch wörtlich überein (mit Ausnahme von Bst. C Ziff. 5 Abs. 2, der in der Beschwerdeschrift 5A_434/2017 ergänzt wurde).

2.

In E. 1.1 des Urteils 5A_434/2017 hat das Bundesgericht dargelegt, dass das Schwergewicht der Entscheidung auf Fragen des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts liegt und insoweit die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Bundesrechtsmittel gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2017 ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich nicht einzutreten.

3.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Poltischen Gemeinde U.________, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in