Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5D_119/2014

5D_119/2014

Rubrum

Urteil vom 25. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Mitwirkungsbeistandschaft),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (ausdrücklich als Verfassungsbeschwerde bezeichnete und als solche entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 9. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB) nicht eingetreten ist,

Erwägungen

dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG),

dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung ergangenen Entscheid richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,

dass der Beschluss des Obergerichts vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2014 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 21. August 2014 (17.54 Uhr) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Mittwoch, den 20. August 2014) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 396 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 46, Art. 48, Art. 66, Art. 100 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in