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5D_211/2013

Bundesgericht

Vom 14. Nov. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bger-tf-tf/5d-211-2013/de/5d-211-2013

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5D_211/2013

5D_211/2013

Rubrum

Urteil vom 14. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechnung des Erbenvertreters,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Abnahme der Rechnung des Erbenvertreters im Rahmen des Jahresberichts 2012 abgewiesen hat,

Erwägungen

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Obergericht im Entscheid vom 9. Oktober 2013 erwog, vorliegend sei die Art und Weise der Abrechnung der Entschädigung des Erbenvertreters strittig, es finde lediglich eine Ermessensüberprüfung statt, der Erbenvertreter habe insgesamt 14 Stunden (9 ½ Stunden für Buchhaltung und 4 ½ Stunden für "Front") berechnet, es sei vertretbar, wenn die Vorinstanz auf eine Angabe der Tätigkeit des Erbenvertreters bei jeder Position im Interesse der Kostenvermeidung verzichtet habe, zumal der Erbenvertreter mit der Berechnung eines Stundenlohnes von lediglich Fr. 125.-- für Buchhaltungsarbeiten (statt der genehmigten Fr. 200.--) ohnehin einen günstigen Tarif in Rechnung gestellt habe, es sei überaus befremdend und pingelig, wenn die Beschwerdeführerin noch über die Gründe für die 4 ½ Stunden Arbeit an der "Front" pro Jahr diskutieren wolle,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht behandelten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2013 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 74, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 116 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in