Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5D_28/2026

5D_28/2026

Rubrum

Urteil vom 31. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ und C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. Juni 2026 (ZV.2026.171-EZZ1).

Sachverhalt

A.

B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle D.________-GBB-xxx. Die angrenzende Parzelle Nr. yyy ist landwirtschaftlich genutzt und Eigentümerin war E.________. Diese hinterliess als mutmassliche Erben zwei Söhne; einer davon ist A.________ (Beschwerdeführer).

B.

Mit Entscheid vom 26. Januar 2026 ordnete das Kreisgericht Rorschach u.a. an, dass dem Beschwerdeführer verboten bleibe, auf der Zufahrt vom F.________weg zur Parzelle Nr. yyy zwischen den Parzellen Nrn. xxx und zzz (rot markiertes Fuss- und Fahrwegrecht) den angebrachten Plattenbelag zu beschädigen oder zu entfernen.

Im diesbezüglichen Berufungsverfahren setzte das Kantonsgericht St. Gallen, nachdem es das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ein diesbetreffendes Revisionsgesuch abgewiesen hatte, am 2. Juni 2026 eine letzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

Das erneute Revisionsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 4. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat; dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 zugestellt.

C.

Mit Eingabe vom 27. Juli 2026 (Datum der Postaufgabe) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, welche er zufolge der zahlreichen Verfahren, die er nebst seinem Landwirtschaftsbetrieb führe, bis am 12. Juli 2026 nicht habe wahrnehmen können, sowie mit dem beschwerdeweisen Anliegen, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren sei zu prüfen bzw. er habe Anspruch auf Durchführung des Berufungsverfahrens auch ohne Kostenvorschuss.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherstellen, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unentschuldigterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Typische Hinderungsgründe - für welche ein strenger Massstab gilt - können Naturkatastrophen, Kriegswirren oder schwere Krankheit sein, während Unachtsamkeiten, Irrtümer und Missgeschicke keinen Wiederherstellungsgrund bilden (statt vieler: Urteil 5D_15/2026 vom 1. Mai 2026 E. 2).

2.

Der Beschwerdeführer macht keine solchen Wiederherstellungsgründe geltend, sondern er behauptet eine Arbeitsüberlastung wegen zahlreicher hängiger Verfahren. Es ist zwar notorisch, dass er viele Verfahren führt und in diesen regelmässig bis vor Bundesgericht gelangt, aber dies stellt für sich genommen keinen Fristwiederherstellungsgrund dar, weil es sich bei der - ohnehin bloss behaupteten und nicht belegten - "Verfahrensüberlastung" nicht um ein unverschuldetes Ereignis im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BGG handelt (Urteil 2C_600/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2).

3.

Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 12. Juni 2026 entgegen. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 13. Juni 2026 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - wie der Beschwerdeführer zutreffend selbst festhält - am 12. Juli 2026. Seine Beschwerde ist somit verspätet.

Ohnehin wäre sie auch offensichtlich unbegründet, weil der angefochtene Entscheid entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen ausführlich begründet und deshalb der aus dem rechtlichen Gehör fliessende Anspruch auf Entscheidbegründung nicht verletzt ist (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidbegründung BGE 150 III 1 E. 4.5).

4.

Nach dem Gesagten erweist sich das Wiederherstellungsgesuch als unbegründet und die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung als unzulässig.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 31. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hartmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli