Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5F_14/2017

5F_14/2017

Rubrum

Urteil vom 27. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Herrmann, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

Gesuchsgegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015.

Sachverhalt

A.________ hat die inzwischen volljährige (geb. 1998) Tochter C.________, zu welcher aufgrund strikter Verweigerung seit Jahren kein Kontakt besteht.

Mit Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 schützte das Bundesgericht die von den Vorinstanzen verweigerte Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes an den Vater.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 21. Juni 2017 ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin fordert er verschiedene Erklärungen in Bezug auf das Urteil 5A_926/2014, die rechtskräftige Verurteilung ausnahmslos aller Beschuldigter wegen verschiedener Straftatbestände sowie eine offizielle Entschuldigung seitens des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft und des Kantons Thurgau wegen Vaterentfremdung und Beihilfe dazu. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1.

Soweit anderes als die Revision des Bundesgerichtsurteils 5A_926/2014 verlangt wird, ist die Eingabe von vornherein unzulässig.

Was das eigentliche Revisionsgesuch anbelangt, macht der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern einer der in Art. 121 f. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegen könnte. Ferner ist weder begründet noch erkennbar, dass die in Art. 124 Abs. 1 BGG genannten Revisionsfristen eingehalten wären.

2.

Nach dem Gesagten ist auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, nicht einzutreten.

Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Eingabe vom 21. Juni 2017, insbesondere auf das Revisionsgesuch, wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 121 und Art. 124 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in