Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5F_19/2023

5F_19/2023

Rubrum

Urteil vom 17. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher, De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt,

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_398/2022 vom 8. Juni 2022.

Sachverhalt

In der vom Kanton Basel-Stadt für eine Steuerforderung von Fr. 67'140.-- eingeleiteten Betreibung Nr. xxx pfändete das Betreibungsamt Basel-Stadt am 15. November 2021 die Liegenschaft der Gesuchstellerin.

Die gegen die Pfändung gerichtete Beschwerde wies am 18. Januar 2022 die untere und am 11. Mai 2022 die obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt ab. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_398/2022 vom 8. Juni 2022 nicht ein.

Diesbezüglich verlangt die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. Juli 2023 die Revision.

Erwägungen

1.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).

2.

Das Bundesgericht ist im zu revidierenden Urteil 5A_398/2023 auf die Beschwerde vom 28. Mai 2022 nicht eingetreten, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Revisionsgesuch werden diesbezüglich keine Revisionsgründe angeführt und es sind auch keine ersichtlich. Vielmehr bezieht sich die Gesuchstellerin - fast wortgleich mit vielen anderen Revisionsgesuchen - auf eine Beschwerde vom 28. April 2023, mit welcher der widerrechtlich verursachte Schaden belegt sei. Damit scheint sie sich auf ihre Erbstreitigkeiten zu beziehen, in deren Kontext sie ebenfalls wiederholt an das Bundesgericht gelangt ist. Ein irgendwie gearteter Bezug zum Pfändungsvollzug für die Steuerforderung ist nicht ersichtlich.

3.

Nach dem Gesagten bleibt das Revisionsgesuch unbegründet und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 108 und Art. 121 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in