Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

5F_2/2007

5F_2/2007

Rubrum

{T 0/2}

5F_2/2007 /blb

Urteil vom 13. Februar 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Gesuchsteller,

gegen

Y.________,

Gesuchsgegnerin,

vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Revisionsentscheids 5C.313/2006 vom 11. Januar 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in das Gesuch um Revision des Revisionsentscheids 5C.313/2006 vom 11. Januar 2007 des Bundesgerichts, das ein Gesuch der Gesuchsteller um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5C.42/2006 vom 20. Juli 2006 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, mit der Begründung, entgegen der Auffassung der Gesuchsteller habe das Bundesgericht im zu revidierenden Urteil die seinerzeitigen Berufungsanträge durch Abweisung der Berufungen, soweit darauf einzutreten gewesen sei, beurteilt und damit den behaupteten Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG nicht gesetzt, im Übrigen erschöpften sich die Gesuchsvorbringen in appellatorischer Kritik am zu revidierenden Urteil, die ohnehin nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne,

Erwägungen

dass auf das nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 eingereichte und gegen ein nach diesem Zeitpunkt ergangenes bundesgerichtliches Urteil gerichtete Revisionsgesuch das neue Recht Anwendung findet (Art. 132 Abs. 1 BGG),

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur aus den abschliessend in Art. 121 bis Art. 123 BGG aufgezählten Gründen beantragt werden kann,

dass die Gesuchsteller zwar den (dem altrechtlichen Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG entsprechenden) Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG anrufen,

dass sie das Vorliegen dieses Revisionsgrundes jedoch nicht nachvollziehbar begründen,

dass sie sich insbesondere nicht nachvollziehbar mit den Erwägungen des Bundesgerichts im ersten Revisionsentscheid über das Nichtvorliegen dieses Revisionsgrundes auseinandersetzen, indem sie sich darauf beschränken, auf ihrem (durch das Bundesgericht bereits widerlegten) Standpunkt zu beharren, (unter Verweis auf die bisherigen Eingaben) ihre appellatorische Kritik am bundesgerichtlichen Berufungsentscheid 5C.42/2006 zu wiederholen und die unterbliebene Stellungnahme "zu den offenen Strafverfahren", die weder Gegenstand des ursprünglichen Berufungsentscheids bildeten noch Gegenstand der anschliessenden Revisionsverfahren sein konnten, zu rügen,

dass die Gesuchsteller ausserdem allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessieren (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),

dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,

dass die solidarisch haftenden Gesuchsteller kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 5 BGG),

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich weitere missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

Dispositiv

erkannt:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchstellern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 108, Art. 121, Art. 123 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in