Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_10/2013

6B_10/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. Januar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zug,

Regierungsgebäude, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,

vom 13. Dezember 2012.

Erwägungen

1.

Im angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz eine Beschwerdesache zur Neubeurteilung an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zurück. Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale Verfahren nicht ab, weshalb eine Beschwerde ans Bundesgericht dagegen nicht zulässig ist (Art. 90 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Zitiert in