Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1049/2014

6B_1049/2014

Rubrum

Urteil vom 27. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

2. A.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Sachbeschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2014.

Erwägungen

1.

Am 20. Dezember 2012, um ca. 22.40 Uhr, wurde in Egnach beim parkierten Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 2 mit einem Hammer die Heckscheibe eingeschlagen. Die Beschwerdegegnerin 2 gab an, ihren ehemaligen Freund, den Beschwerdeführer, als Täter erkannt zu haben. Auf dem Hammer wurden DNA-Spuren sichergestellt, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Dieser bestreitet die Tat.

Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 18. August 2014 im Berufungsverfahren wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht unter anderem, der Entscheid vom 18. August 2014 sei aufzuheben und er freizusprechen.

2.

Die Beweiswürdigung durch die kantonalen Richter kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV vorgenommen hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

Die Beschwerde beschränkt sich auf appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. So stellt die Vorinstanz z.B. fest, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer vor der Tat seine Wohnung nach der Rückkehr von einer Fahrt zum Bahnhof Wil, wohin er eine Bekannte auf den Zug gebracht hatte, sofort wieder unbemerkt verliess, um die Tat zu begehen, sofern er denn tatsächlich zuerst in die Wohnung zurückgekehrt sein sollte (Entscheid S. 12). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter ihn hätte bemerken müssen, wenn er tatsächlich die Wohnung wieder verlassen hätte (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Indessen ist es gemäss Darstellung der Vorinstanz, wie soeben zitiert, aus zeitlichen Gründen auch möglich, dass sich der Beschwerdeführer nach der Verabschiedung der Bekannten direkt zum Tatort begab, ohne vorher zur Wohnung zurückzukehren. Aus welchem Grund diese Variante ausgeschlossen sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Folglich ist sein Vorbringen von vornherein nicht geeignet, der Vorinstanz Willkür nachzuweisen.

Den Beschwerdeführer belastet die auf dem Hammer gefundene DNA-Spur. Dagegen bringt er vor, da der Hammer sich zwar mit anderen Sachen bei der Beschwerdegegnerin 2 befunden habe, es sich dabei aber um sein Werkzeug handle, sei klar, dass sich hauptsächlich seine Spuren darauf befänden (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz machte zu Recht stutzig, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft gegenüber bereits zu einem Zeitpunkt von einem Hammer als Tatwerkzeug sprach, als die Untersuchungsbehörden ihn über das Tatwerkzeug noch gar nicht informiert hatten (angefochtener Entscheid S. 13 lit. e mit Hinweis auf KA act. A/17). Zu diesem merkwürdigen Umstand, der für die Täterschaft des Beschwerdeführers spricht, äussert er sich vor Bundesgericht nicht.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer nur behauptet, arbeitslos und ohne Vermögen zu sein, dies indessen nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin 2 hatte vor Bundesgericht keine Umtriebe, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 97, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in