Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1069/2017

6B_1069/2017

Rubrum

Verfügung vom 2. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung; Massnahme (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Mai 2017 (SB160523).

Erwägungen

1.

Das Bezirksgericht Pfäffikon erklärte X.________ am 4. November 2016 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung sowie der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.--. Gleichzeitig ordnete das Bezirksgericht eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG an, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 JStG. Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Berufung und die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich Anschlussberufung.

2.

Das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte am 30. Mai 2017 die bedingte Freiheitsstrafe auf 12 Monate und bestätigte im Übrigen das Urteil des Bezirksgerichts.

3.

X.________erhob am 18. September 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Er beantragte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

4.

Am 30. Mai 2018 zog X.________ die Beschwerde zurück. Er hält an seinem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung fest.

5.

Das Verfahren ist infolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BBG zu verzichten.

6.

6.1

Die Rückzugserklärung lässt das in der gleichen Sache gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unberührt, weshalb die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung zu prüfen sind (Verfügung 6B_919/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 6 mit Hinweisen). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts durch das Bundesgericht setzt nebst der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

6.2

Bereits im vorinstanzlichen Verfahren kritisierte der Beschwerdeführer unter anderem die Verhältnismässigkeit der Unterbringung. Seinem Einwand, dass die vom Gutachter erwarteten möglichen künftigen Delikte im Bagatellbereich anzusiedeln seien, entgegnet die Vorinstanz im Wesentlichen, dass serieller Diebstahl eine erhebliche kriminelle Energie offenbare (Urteil, S. 45). Bei der vom Gutachter geschätzten Rückfallgefahr handelt es sich um Eigentumsdelikte, die in erster Linie "Dinge des täglichen Bedarfs wie etwa Esswaren" betreffen (kantonale Akten, act. 4/12 S. 1). Ob die von der Vorinstanz vorgebrachte "kriminelle Energie", die sich aus dem "seriellen" Charakter der - eher geringfügigen - möglichen Diebstähle ergeben soll, genügt, um die Verhältnismässigkeit der Unterbringung zu bejahen, braucht vorliegend nicht beurteilt werden, lässt aber die Beschwerde jedenfalls nicht als aussichtslos erscheinen.

6.3

Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen, womit ihm für das Verfahren vor dem Bundesgericht die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und sein Vertreter aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sven Gretler, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Berufsbildung, Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Art. 14 und Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Juli 2019, 23. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in