Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1116/2017

6B_1116/2017

Rubrum

Urteil vom 25. Oktober 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung (besonders leichter Fall), Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. August 2017 (ST.2017.76-SK3).

Erwägungen

1.

Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (besonders leichter Fall) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--. Am 20. Mai 2017 meldete der Beschwerdeführer Berufung an. Das schriftlich begründete Urteil ging ihm am 26. Juli 2017 zu. Mit Entscheid vom 21. August 2017 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein. Es sei innert der Frist von 20 Tagen keine Berufungserklärung eingegangen.

Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht. In der Sache ersucht er um Fristwiederherstellung. Er führt aus, es ihm nicht möglich gewesen innerhalb der geforderten Frist eine Berufungserklärung einzureichen, und beruft sich dabei namentlich auf fortschreitende erhebliche psychische Beschwerden. Er habe das Kantonsgericht auf diese Umstände in seinem Schreiben vom 17. August 2017 hingewiesen. Darauf sowie auf seine Begründung für die Fristversäumnis sei es indessen nicht eingegangen.

Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdeführer das Kantonsgericht in der Tat mit Schreiben vom 17. August 2017 darauf hingewiesen, dass es ihm u.a. aus Krankheitsgründen nicht mehr möglich gewesen sei, eine schriftliche Berufungserklärung gemäss Art. 399 StPO fristgemäss einzureichen. Die eingeschriebene Postsendung ist beim Kantonsgericht am 22. August 2017 eingegangen, also einen Tag nach Urteilsfällung.

Damit erhebt der Beschwerdeführer der Sache nach ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Frist. Die vorliegende Eingabe inklusive Beilagen ist folglich zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht St. Gallen zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist zu deren Behandlung nicht zuständig.

2.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht St. Gallen überwiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in