Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1127/2020

6B_1127/2020

Rubrum

Urteil vom 10. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 28. August 2020 (OG.2020.00025).

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. August 2020 im Berufungsverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG, Art. 219 Abs. 1 lit. c sowie Art. 34 Abs. 2 lit. h VTS und im Sinne von Art. 96 VRV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV und büsste ihn mit Fr. 220.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er strebt einen Freispruch an.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteil 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

3.

Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts nicht auseinander (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Stattdessen beschränkt er sich vor Bundesgericht darauf, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragene und von der Vorinstanz verworfene Sicht der Sach- und Rechtslage zu wiederholen. Damit vermag der Beschwerdeführer indessen nicht darzutun, inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder sonst wie eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juni 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. September 2024, 1. Januar 2025, 1. März 2025, 1. April 2025, 1. Mai 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026, 30. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 398 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 27 und Art. 96 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 65, Art. 66, Art. 97, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 29 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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