Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1279/2021

6B_1279/2021

Rubrum

Urteil vom 13. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Oktober 2021 (VB.2021.00715).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung mangels rechtsgenügender Begründung im Sinne von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) nicht ein.

2.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2021 an das Bundesgericht. Er beantragte seine sofortige Entlassung aus der Massnahme, weil er seine Lehre zu Ende bringen möchte.

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).

4.

Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer am 4. November 2021 auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sowie darauf hin, dass er seine Be schwerdeeingabe noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne ergänzen könne. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine weitere Beschwerdebegründung ein. Die Beschwerde ist somit alleine aufgrund der Eingabe vom 2. November 2021 zu beurteilen.

5.

Anfechtungsobjekt ist nur die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung, welche sich alleine auf § 54 Abs. 1 VRG/ZH und damit auf kantonales Verfahrensrecht stützt. Die Vorinstanz leitet aus § 54 Abs. 1 VRG/ZH, wonach die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten hat, ab, dass die beschwerdeführende Partei sich substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Begründungsanforderungen im kantonalen Beschwerdeverfahren gemäss § 54 Abs. 1 VRG/ZH gehen sowie um die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. November 2021 nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz § 54 Abs. 1 VRG/ZH willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig ausgelegt und angewandt haben soll. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung schweizerisches Recht im Zusammenhang mit der Auslegung/Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

6.

Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und B.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 54 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Oktober 2022, 1. Mai 2024, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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