Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_134/2015

6B_134/2015

Rubrum

Urteil vom 7. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Valentin Landmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Dezember 2014.

Sachverhalt

A.

Am 25. September 2013 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einen Strafbefehl gegen X.________ wegen Gehilfenschaft und versuchter Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses sowie mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses. X.________ erhob dagegen Einsprache.

Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X.________ wegen Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2014 ab.

B.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss vom 10. Dezember 2014 und die Einstellungsverfügung vom 25. September 2013 seien aufzuheben. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese allenfalls weitere Untersuchungshandlungen vornehme und Anklage erhebe oder einen Strafbefehl erlasse. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn dies geschehen ist (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO).

In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 1).

1.2

Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer eine Zivilforderung gegen den Beschwerdegegner erhoben hätte. Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger konstituiert. Dabei verlangte er Schadenersatz, der noch "nicht quantifizierbar", und eine Genugtuung, die noch "zu definieren" sei. Vor Bundesgericht äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinem Beschwerderecht, geschweige denn zu den Zivilansprüchen, die er konkret geltend machen will. Damit genügt er den Begründungsanforderungen nicht. Nach der Rechtsprechung muss sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken (Urteile 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 und 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5). Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Auch lässt der Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses nicht auf den ersten Blick erkennen, um welche Zivilforderung es gehen könnte.

1.3

Unbekümmert um das fehlende Beschwerderecht in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können (BGE 138 IV 248 E. 2; 135 II 430 E. 3.2; Urteile 6B_331/2015 vom 15. April 2015 E. 4;6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Derartige Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig macht er geltend, sein Strafantragsrecht sei verletzt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 119 und Art. 320 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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