Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_1453/2019

6B_1453/2019

Rubrum

Urteil vom 16. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. November 2019 (BK 19 345).

Erwägungen

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 12. Juli 2019 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen diverse Mitglieder und Mitarbeiter von Behörden, Gerichten, Parlamenten und staatlichen Kommissionen sowie zweier (privatrechtlicher) Gesellschaften.

Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern infolge Nichtleistung der verlangten Prozesssicherheit in Höhe von Fr. 500.- nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Anfechtbar ist ausschliesslich der letztinstanzlich kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3.

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwieweit das Nichteintreten der Vorinstanz infolge Nichtleistung der Prozesssicherheit gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO). Zudem äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Auf Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich nicht auf den Nichteintretensentscheid beziehen, kann nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).

4.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 383 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 80 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in