Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_16/2025

6B_16/2025

Rubrum

Urteil vom 24. März 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Dezember 2024 (BK 24 501).

Erwägungen

1.

Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau wurde der Beschwerdeführer am 4. September 2024 zur Hauptverhandlung auf den 30. Oktober 2024 vorgeladen. Die Vorladung wurde ihm am 17. September 2024 zugestellt. Darin wurde er auf die Erscheinungspflicht gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO und die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO ausdrücklich hingewiesen. In der Folge blieb er der gerichtlichen Hauptverhandlung dennoch fern und liess sich auch nicht vertreten. Am 30. Oktober 2024 verfügte das Regionalgericht in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um Akteneinsicht hiess es gut und schickte dem Beschwerdeführer Kopien der amtlichen Akten xxx.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2.

Die Zustellung der kantonalen Akten in Kopie hat der Beschwerdeführer bei der zuständigen kantonalen Behörde einzuverlangen.

3.

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

4.

Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Vor Bundesgericht macht er nicht geltend, er habe die Vorladungsverfügung nicht erhalten oder sie sei ihm nicht korrekt zugestellt worden. Er bringt auch nicht vor, er sei über die Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nicht belehrt worden bzw. er habe die fragliche Belehrung nicht verstanden. Auf die Erwägungen der Vorinstanz, welche die Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens des Einsprechers von der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend aufzeigt, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Entgegen der klaren Gesetzes- und Rechtslage nimmt er ohne Begründung den gegenteiligen Standpunkt ein und behauptet zudem, der Strafbefehl sei von einer unbefugten Person ausgestellt worden und daher ungültig. Seine Kritik genügt einerseits den Begründungsanforderungen nicht und hat andererseits mit der Frage, ob er zur Hauptverhandlung vor erster Instanz gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise befasst und auch vor Bundesgericht keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, weshalb er der Hauptverhandlung vor erster Instanz unentschuldigt fernblieb, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 205 und Art. 356 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in