Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

6B_17/2026

6B_17/2026

Rubrum

Urteil vom 4. August 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, Präsident,

Bundesrichter Guidon,

nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,

Gerichtsschreiberin Arnold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verwertbarkeit von Beweismitteln, Beweisabnahmen (Hehlerei),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. Juli 2025

(SK 24 370).

Erwägungen

1.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ am 22. Juli 2025 zweitinstanzlich der Hehlerei, begangen in der Zeit zwischen dem 28. Dezember 2021 und dem 9. Mai 2022 in U.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem regelte es die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil des Obergerichts sei vollumfänglich aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Eventualiter sei er vollumfänglich freizusprechen und die Sache sei zur Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht zudem für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt wie bereits vor Vorinstanz eine Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO. Er macht geltend, die Aussagen der Auskunftspersonen B.________ und C.________ seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil verwertbar, da diese ohne Wahrung seines Teilnahmerechts durchgeführt worden seien. Weiter moniert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO. Es liege eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor. Indem die Vorinstanz auf die Aussagen von C.________ (und auch B.________) abstütze, ohne diese selbst anzuhören, verletze sie das Unmittelbarkeitsprinzip.

2.2

In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.3

Die gegen das vorinstanzliche Urteil vor Bundesgericht erhobene Kritik ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3.1

Die Rüge der Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO begründet der Beschwerdeführer unter Verweis auf BGE 150 IV 345. Demnach seien die Aussagen von B.________ vom 17. Juni 2022 und vom 22. November 2022 sowie die Aussagen von C.________ vom 15. Juli 2022 anlässlich deren polizeilichen Einvernahmen nicht zu seinen Lasten verwertbar, da er bei diesen nicht habe teilnehmen können. Zwar seien - so der Beschwerdeführer - die beiden Auskunftspersonen nachträglich von der Staatsanwaltschaft parteiöffentlich einvernommen worden. Diese Aussagen seien aber nur soweit verwertbar, wie sie nicht auf Vorhalt von Aussagen der polizeilichen Einvernahmen erfolgt seien.

Mit diesen Argumenten bekräftigt der Beschwerdeführer bloss seinen Rechtsstandpunkt, den er bereits vor Vorinstanz vertreten hat. Die Vorinstanz begründet schlüssig und zu Recht, weshalb sie die jeweiligen Einvernahmen als verwertbar und damit nicht als einem Beweisverwertungsverbot unterliegend qualifiziert. Sie erwägt, die erhobene Kritik gehe insofern an der Sache vorbei, als der Beschwerdeführer nicht Partei des betreffenden Verfahrens gewesen sei und die Untersuchung gegen ihn im Zeitpunkt der fraglichen Einvernahmen noch gar nicht eröffnet gewesen sei. Ihm seien damit keine Parteirechte zugekommen und er habe insofern über kein Teilnahmerecht verfügt. Folglich sei BGE 150 IV 345 nicht einschlägig, da in jenem Verfahren der beschuldigten Person Parteistellung zugekommen sei und es sich um Einvernahmen während laufender Untersuchung gegen die beschuldigte Person gehandelt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 E. I.7.1). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander und kommt somit seiner Begründungspflicht nicht nach. Dem Beschwerdeführer gelingt es folglich nicht, eine Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO darzulegen.

Nichts anderes gilt für sein Vorbringen, wonach sein Konfrontationsrecht verletzt sei, begründet er dies doch wiederum lediglich mit der angeblichen Unverwertbarkeit der polizeilichen Einvernahmen der beiden Auskunftspersonen. Hingegen bestreitet er nicht, dass im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme eine Konfrontation stattgefunden hat, anlässlich derer sich sowohl B.________ als auch C.________ parteiöffentlich inhaltlich zur Sache geäussert haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 4 E. I.7.1). Damit wurde das Konfrontationsrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK gewährt (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, wie es sich mit der Rüge des Beschwerdeführers verhält, er habe anlässlich der weiteren Einvernahme von C.________ vor Erstinstanz zufolge dessen Aussageverweigerung seine Verteidigungsrechte nicht wahrnehmen können. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, reicht es, dass er wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Auskunftspersonen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2). Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Berufungsverfahrens keinen Antrag auf (erneute) Einvernahme der beiden Auskunftspersonen gestellt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 E. I.7.2) und deshalb den Behörden nicht vorwerfen kann, die beiden Auskunftspersonen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_155/2026 vom 9. Juni 2026 E. 4.1.2;6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2.4;6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.5; je mit Hinweisen).

2.3.2

Die angebliche Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO begründet der Beschwerdeführer mit dem Vorliegen einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation. Die Vorinstanz hätte - so der Beschwerdeführer - die beiden Auskunftspersonen anhören müssen, um sich selbst von der Glaubhaftigkeit deren Aussagen ein Bild machen und schliesslich über Schuld bzw. Unschuld urteilen zu können. Auch hierbei unterlässt es der Beschwerdeführer, sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Erwägungen und ergänzt sodann, aus der Art und Weise, wie die beiden Auskunftspersonen nochmals aussagen würden ("nicht was, sondern wie eine Person es sagt"), seien keine neuen Aufschlüsse zu erwarten. Durch eine erneute Beweisabnahme seien mithin keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, die sich wegen ihrer Art und Weise ausschliesslich durch ihre unmittelbare Wahrnehmung erschliessen liessen. Die Beweiskraft der Aussagen von C.________ und B.________ hänge mit anderen Worten nicht in entscheidender Weise vom Eindruck ab, der bei ihrer Präsentation entstehe. Eine erneute Einvernahme der Auskunftspersonen im Berufungsverfahren hätte somit keine neuen Erkenntnisse gebracht, zumal C.________ bereits vor der Vorinstanz keine Aussagen mehr habe machen wollen und B.________ von der Staatsanwaltschaft zu ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe vorgeführt werden müssen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass betreffend den Verkauf der Zigaretten an den Beschwerdeführer keine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vorliege. So werde der Beschwerdeführer nicht nur von C.________ direkt, sondern auch von B.________ mittelbar (über die Beschreibung/Bezeichnung des Kiosks und die Angabe der Nationalität) belastet, und es sei erstellt, dass C.________ und B.________ bei ihren Einbruchdiebstählen eine grosse Anzahl an Zigarettenpackungen und -stangen erbeutet hätten. Insgesamt sei eine Verletzung des (beschränkt geltenden) Unmittelbarkeitsprinzips zu verneinen (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f. E. I.7.2).

Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift mit der Begründung der Vorinstanz, in der diese auf seine Vorbringen eingeht, nicht auseinander, sondern verliert sich in rein appellatorischer Kritik, indem er sich lediglich wiederum auf den Standpunkt stellt, es handle sich um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation oder darlegt, C.________ habe sich per se verdächtig gemacht, weil er anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme die Aussage verweigert habe. Damit vermag er keine Rechtsverletzung aufzuzeigen (vgl. dazu

BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_872/2024 vom 24. September 2025 E. 5.2;6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.1;6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arnold