Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_202/2014

6B_202/2014

Rubrum

Urteil vom 27. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnung der Sicherheitshaft, Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 6. Februar 2014.

Erwägungen

1.

Am Strafgericht Basel-Stadt ist gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren auf Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB hängig. Auf Antrag des instruierenden Präsidenten ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 23. Dezember 2013 Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen an. Ein Haftentlassungsgesuch vom 13. Januar 2014 wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 17. Januar 2014 abgewiesen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 2014 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 6. Februar 2014 sei aufzuheben. Er sei unter Auflagen aus der Massnahme bedingt zu entlassen.

2.

Die als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung aus der Massnahme beantragt und diesen Antrag auch begründet, ist darauf nicht einzutreten, weil es im vorliegenden Verfahren nur um die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gehen kann.

3.

Die Vorinstanz stellt fest, der dringende Tatverdacht ergebe sich aus mehreren rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen wiederholter und fortgesetzter qualifizierter Notzucht und sexueller Handlungen mit einem Kind. Bei der heutigen Aktenlage bestünde weiterhin eine erhebliche Rückfallgefahr, wenn der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen würde. Ersatzmassnahmen seien keine ersichtlich (vgl. Entscheid S. 3/4 E. 3).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. So soll es z.B. Berichte geben, nach denen er gesundheitlich gar nicht zu einem Rückfall in der Lage sei (Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Einen Beweis dafür, dass die vorinstanzliche Annahme, er sei durchaus noch "selbstständig mobil" (Entscheid S. 4), offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre, vermag er indessen nicht beizubringen. Er bringt vor, dass es durchaus Ersatzmassnahmen, nämlich "Freiheit mit Auflagen", gegeben hätte (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Angesichts der möglicherweise erheblichen Rückfallgefahr sind solche Auflagen jedoch keine realistische Alternative. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einschätzung des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes Bern stelle einen reinen "Gefälligkeits-Bericht" dar (Beschwerde S. 4 Ziff. 9). Inwieweit er darin schlimmer dargestellt wird, als er in Wirklichkeit ist, erläutert er nicht. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass es im vorliegenden Verfahren nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte (Beschwerde S. 5 Ziff. 14).

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 78, Art. 95, Art. 97 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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