Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_203/2007

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Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 1. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Gegenstand

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung (Betrug),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 6. März 2007.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer reichte am 26. Oktober 2006 Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden lehnte am 31. Januar 2007 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden am 6. März 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer, der eine Zivilforderung erhebt, wendet sich als Geschädigter mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Legitimationsvoraussetzungen dazu ergeben sich aus Art. 81 BGG. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkennt, geht es vorliegend um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Beschwerdeführer hat seine Zivilforderungen gegen A.________ bereits vor einem Zivilgericht anhängig gemacht. Das Bezirksgericht Hinterrhein hat die gegen A.________ gerichtete Forderungsklage des Beschwerdeführers aus Werkvertrag mit Urteil vom 23. November 2006 teilweise gutgeheissen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen nicht erfüllt, weil der adhäsionsweisen Geltendmachung der Zivilansprüche der hängige Prozess vor Zivilgericht entgegensteht.

2.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Präsidium:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in