Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_208/2007

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Rubrum

{T 0/2}

6B_208/2007 /hum

Urteil vom 7. August 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Peter J. Schmitt,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Anwaltskosten; Gerichtskosten.

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 12. April 2007.

Sachverhalt

A.

Die Amtsstatthalterin von Luzern bestrafte X.________ am 14. November 2006 mit einer Busse von 120 Franken. Sie warf ihm vor, am 27. August 2006 auf der A2 mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h überschritten zu haben.

X.________ liess am 27. November 2006 gegen die Strafverfügung durch seinen Rechtsanwalt Einsprache erheben. Das fragliche Fahrzeug werde von verschiedenen Familienangehörigen benutzt, und es sei derzeit nicht nachvollziehbar, wer den Wagen am 27. August 2006 gesteuert habe. Ausserdem mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Die Amtsstatthalterin stellte das Verfahren gegen X.________ am 12. Februar 2007 ein (Dispositiv-Ziffer 1), nahm die Kosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 2) und entschied, er habe allfällige Parteikosten selber zu tragen (Dispositiv-Ziffer 3). Zum letzten Punkt erwog sie, es habe sich um einen Bagatellfall gehandelt, welcher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig gewesen sei. Der strafrechtliche Vorwurf sei nicht schwer und die Folgen einer Verurteilung seien gering gewesen. Aus diesen Gründen hätte X.________ seine Interessen selber wahrnehmen können, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werde.

Die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wies am 12. April 2007 den Rekurs X.________s ab, mit dem er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung und die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt hatte, und auferlegte ihm die Gerichtskosten.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ sinngemäss, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei grob rechtswidrig, ihm die Anwaltskosten des Einspracheverfahrens nicht zu ersetzen.

1.1

Nach § 280 Abs. 1 der Luzerner Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO) kann dem Beschuldigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden, wenn das Verfahren eingestellt wird. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, das Recht, sich in einem Strafverfahren verbeiständen zu lassen, gehöre zu den verfassungsmässig geschützten Garantien. Dieser Grundsatz begründe allerdings dann keine Entschädigungspflicht des Staates, wenn der Angeschuldigte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, seine Rechte selber wahrzunehmen. Bei Übertretungen beschränke sich die Vergütung der Anwaltskosten auf Fälle, in denen eine Vertretung notwendig gewesen sei, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe.

Diese Auslegung von § 280 Abs. 1 StPO ist keineswegs willkürlich. Nach der Rechtsprechung gebieten weder die verfassungsrechtlich garantierten Verteidigungsrechte noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, dem in ein Bagatellstrafverfahren verwickelten Beschuldigten, dem wegen einer geringfügigen Verkehrsregelverletzung eine geringe Busse drohte, bei einer Einstellung des Verfahrens die Kosten des von ihm objektiv ohne ausreichenden Anlass zugezogenen Verteidigers zu vergüten (Entscheide des Bundesgerichts 1P.341/2004 vom 27. Juli 2004, E. 3.3, und 1P.482/1996 vom 11. November 1996 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156 E. 1b).

1.2

Gestützt auf diese Praxis hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwogen, weder der Sachverhalt noch der Tatvorwurf hätten besondere Schwierigkeiten geboten. Der Sachverhalt sei von Anfang an einfach überblickbar gewesen, und der Tatvorwurf wiege nicht schwer. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben der Amtsstatthalterin beziehe, in welchem diese ihm eine polizeiliche Ausschreibung und Abklärungen in Aussicht stelle, so datiere dieses Schreiben vom 1. Dezember 2006, mithin einem Zeitpunkt, in welchem er bereits einen Anwalt beigezogen habe. Damit könne die Notwendigkeit einer Verteidigung nicht begründet werden.

1.3

Dem Beschwerdeführer wurde eine wenig schwerwiegende Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, welche die Amtsstatthalterin mit einer geringfügigen Busse von 120 Franken hätte ahnden wollen. Weitere Folgen wie etwa einen Eintrag im Strafregister oder einen Führerausweisentzug hätte der Vorfall für den Beschwerdeführer keine gehabt. Der der Amtssprache mächtige, aus einem Land mit vergleichbarem Rechtssystem stammende Beschwerdeführer hatte damit objektiv keinen Anlass, sich in diesem einfachen Bagatellstrafverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Es war selbstverständlich sein Recht, dies zu tun, ebenso wie er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen durfte. Mit dieser Erklärung fiel indessen das Verfahren gegen ihn nicht einfach dahin; es lag im pflichtgemässen Ermessen der Amtsstatthalterin, weitere Untersuchungshandlungen anzuordnen oder das Verfahren wegen Aussichtslosigkeit einzustellen. Solche Ermittlungshandlungen, wie sie die Amtsstatthalterin in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2006 in Aussicht stellte, sind zwar für den Betroffenen mit Unannehmlichkeiten verbunden, begründen in einem Bagatellstrafverfahren aber noch keine Notwendigkeit, einen Verteidiger beizuziehen. Im Übrigen hat das Obergericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer schon von Beginn des Verfahrens an anwaltlich vertreten liess, weshalb das erwähnte Schreiben schon aus zeitlichen Gründen nicht der Grund für den Beizug des Anwalts gewesen sein konnte. Es ist daher verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anwaltskosten des Beschwerdeführers nicht entschädigt wurden.

2.

Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht ein Rekursverfahren angehoben und ist dabei unterlegen. Ausgangsgemäss wurden ihm nach § 282 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten überbunden. Er beanstandet, diese seien mehr als dreimal so hoch als die ursprünglich ausgesprochene Busse und damit willkürlich. Er mutmasst, damit sei einem aufmüpfigen ausländischen Staatsbürger eine unangemessen hohe "Strafgebühr" auferlegt worden.

Nach der einschlägigen Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung, KoV) vom 6. November 2003 betragen die Kosten vor Obergericht im schriftlichen Verfahren zwischen 300 und 2'000 Franken. Mit 400 Franken wurde damit die Gerichtsgebühr am unteren Rand des Zulässigen festgesetzt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit der Auferlegung einer übermässigen Gerichtsgebühr dafür bestraft wurde, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Es ist zudem offensichtlich, dass die ihm auferlegten 400 Franken die effektiven Kosten des Rekursverfahrens, an dem drei Oberrichter und ein Gerichtsschreiber beteiligt waren, bei weitem nicht decken. Die Willkürrüge ist unbegründet.

3.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 280 und Art. 282 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in