Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_21/2014

6B_21/2014

Rubrum

Urteil vom 8. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.A.________ und X.B.________,

beide vertreten durch Dr. Roberto Dallafior und Patrik Salzmann, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung usw.); Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 13. November 2013.

Sachverhalt

A.

Am 11. März 2013 erstattete C.________ Strafanzeige gegen X.A.________ und X.B.________ wegen Verdachts auf Verstoss gegen das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921.0) und das Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (SRSZ 400.100). Im Anschluss an seine Einvernahme bei der Kantonspolizei zeigte X.B.________ am 20. Juni 2013 C.________ wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung an.

B.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm die Untersuchung am 29. Juli 2013 nicht an die Hand.

Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.A.________ und X.B.________ wies das Kantonsgericht Schwyz am 13. November 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

X.A.________ und X.B.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zwecks Eröffnung sowie Durchführung einer Strafuntersuchung gegen C.________ an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweis).

1.1

Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (BGE 133 II 353 E. 1 S. 356). Die Privatklägerschaft hat im Verfahren vor Bundesgericht zu erläutern, welche Zivilansprüche sie gegen die beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189; 137 IV 219 E. 2.4 S. 222 f.; je mit Hinweisen).

Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 138 IV 248 E. 2 S. 250 mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht Legitimierter kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 128 I 218 E. 1.1 S. 220; 126 I 81 E. 7b S. 94; je mit Hinweisen).

1.2

Betreffend den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) tritt die Vorinstanz mangels Legitimation der Beschwerdeführer formell auf die Beschwerde nicht ein. Dies könnten die Beschwerdeführer vor Bundesgericht unbesehen ihrer Legitimation in der Sache selbst rügen. Jedoch prüft die Vorinstanz die Beschwerde im Sinne einer Alternativbegründung auch materiell und erwägt, es sei kaum nachweisbar, dass der Beschwerdegegner vorsätzlich gehandelt habe (Beschluss S. 6). Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie die Beschwerde abgewiesen hätte, wenn sie darauf eingetreten wäre. Folglich sind die Beschwerdeführer durch den Nichteintretensentscheid nicht beschwert, d.h., sie haben kein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Selbst wenn das Bundesgericht zum Schluss gelangen würde, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten, käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, wenn die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen würde.

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Alternativbegründung und die Abweisung hinsichtlich der Tatbestände der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege (Art. 303 f. StGB) wenden, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger konstituiert, jedoch keine Zivilansprüche geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hat sich weder konstituiert noch zu Zivilansprüchen geäussert. Vor Bundesgericht führen sie einzig aus, sie seien durch die Handlungen des Beschwerdegegners geschädigt und hätten Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. Weder geben sie an, welche Zivilansprüche sie konkret geltend machen wollen, noch legen sie dar, dass bzw. inwiefern die Voraussetzungen für die Leistung einer Genugtuung erfüllt sind (vgl. BGE 131 III 26 E. 12.1 S. 29; Urteil 6B_16/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.1). Da sich die möglichen Zivilansprüche auch nicht aus den Umständen des Falles ergeben, sind die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht erfüllt.

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 und Art. 303 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in