Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_258/2016

6B_258/2016

Rubrum

Urteil vom 3. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 27. Januar 2016.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 7. März 2016 eine Frist angesetzt bis zum 6. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Mit Schreiben vom 4. April 2016 (Postaufgabe 5. April 2016) ersuchte die Beschwerdeführerin um "Verlängerung bzw. Erlass oder Kürzung des verlangten Kostenvorschusses".

Da ein Grund für einen Erlass oder eine Kürzung des Vorschusses nicht ersichtlich war, zumal von einer "völlig überrissenen Summe" nicht die Rede sein konnte, setzte das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 gemäss ihrem Hauptantrag eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an bis zum 26. April 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 22. April 2016 (Postaufgabe 25. April 2016) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um "realistische Fristen bzw. Kostenerlass". Indessen ist nicht ersichtlich, was an den beiden Fristen nicht realistisch sein sollte, und für einen Kostenerlass besteht nach wie vor kein Grund. Selbst wenn das Gesuch als ein solches um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden könnte, müsste es im Übrigen abgewiesen werden, weil die Beschwerdeführerin innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist ihre Behauptung, unter dem Existenzminimum zu leben, nicht nachweist.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in