Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_283/2014

6B_283/2014

Rubrum

Urteil vom 3. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. Dezember 2013.

Sachverhalt

A.

Das Obergericht des Kantons Bern erkannte am 3. Dezember 2013:

I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Oberland vom 12. Februar 2013 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:

I/1. X.________ schuldig erklärt wurde

1.1 des versuchten gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Invalidenversicherung im Betrag von ca. Fr. 652'924.--;

1.2 des gewerbsmässigen Betrugs z.N. der Einwohnergemeinde im Betrag von mindestens ca. Fr. 235'640.--;

1.3 der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder;

I/2. X.________ zur Bezahlung von ½ der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 5'068.--) verurteilt wurde;

I/3. der vom Kreisgericht X Thun am 23. Oktober 2009 für die Freiheitsstrafe von 14 Monaten gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, die Probezeit um 1 Jahr verlängert und ihm die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von Fr. 300.-- auferlegt wurden.

II. X.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 23. Oktober 2009, zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 105.-- (insgesamt Fr. 630.--) mit Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zur Bezahlung von ²/3 der obergerichtlichen Verfahrenskosten (ausmachend Fr. 2'000.--) verurteilt.

B.

X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils (entsprechend dem obergerichtlichen Dispositiv Ziff. I/1 - I/3; oben Bst. A) festzustellen.

Weiter beantragt er, ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen:

5.1 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum kreisgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2009, wovon 1 Jahr zu vollziehen und 2 Jahre bei einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben seien;

5.2 zu ½ der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten;

5.3 eventuell seien die Akten zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

1.

1.1

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtskraftfeststellung beantragt, ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen. Insoweit fehlt ein Rechtsschutzinteresse und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Rechtsbegehren in Ziff. 5.2 ist unklar und wird in der Beschwerde nicht begründet. Darauf ist nicht einzutreten.

1.2

In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; dazu ausführlich BGE 140 III 86 E. 2 sowie BGE 138 I 171 E. 1.4).

1.3

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer erörtert zunächst einzelne, für den Schuldspruch massgebende Gesichtspunkte und kommt zum Schluss, die unbeholfene und für sämtliche Ärzte offensichtlich problemlos durchschaubare Art und Weise seines Vorgehens sei bei der Strafzumessung unter der Rubrik "Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs" zu berücksichtigen (Beschwerde S. 7). Es bestehe die Gefahr, dass die Rest-Familie erneut sozialhilfeabhängig werde und die Familie "so oder anders" ausgewiesen werde. Die erstinstanzliche Begründung möge bezüglich der teilbedingten Strafe nicht der Rechtsprechung entsprechen. Dennoch sei sie aus seiner Sicht richtig. Gegen seinen Bruder sei eine tiefere Strafe ausgesprochen worden. Auch wenn die Individualisierung der Strafe sowie das vorinstanzliche Ermessen notwendig zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit führe, seien die Strafzumessungskriterien offensichtlich nicht richtig angewendet worden. Es werde nicht berücksichtigt, dass er wieder völlig integriert sei und ein angemessenes Einkommen erziele.

2.2

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der eingehenden Strafzumessung (Urteil S. 12 - 30) nicht konkret auseinander. Die Vorinstanz hält entgegen der Beschwerde fest, der Versuch lasse sich nicht als beinahe untauglich qualifizieren. Das über lange Zeit aufrecht erhaltene Lügengebäude sei nicht einfach und sofort durchschaubar gewesen (Urteil S. 17). Zur Strafempfindlichkeit führt die Vorinstanz aus, drei der Kinder seien ausgezogen, von den drei zu Hause gebliebenen sei eines 23-jährig und habe eine Stelle gefunden, die andern beiden 20- und 17-Jährigen seien in der Lehre. Es handle sich nicht mehr um eine Familie mit Kleinkindern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Verbüssung einer Freiheitsstrafe mit einer gewissen Härte verbunden. Das könne aber als unmittelbare gesetzliche Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (Urteil S. 20 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Vorinstanz beurteilt die Strafempfindlichkeit als neutral (Urteil S. 21, 27). Sie mildert wegen Versuchs (Urteil S. 23 f.) und schliesst eine Milderung gemäss Art. 48 lit. e StGB mangels Wohlverhaltens aus (Urteil S. 24).

2.3

Nach Art. 62 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dieser Widerrufsgrund liegt vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2). Die zuständige Behörde entzieht die Bewilligung nur, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall dies als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei berücksichtigt sie namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration beziehungsweise die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE, a.a.O., E. 4.3).

Die ausländerrechtlichen Folgen, welche den Beschwerdeführer allenfalls treffen könnten, drohen jeder ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Sie führen nicht ohne weiteres zu einer Strafminderung (Urteile 6B_289/2014 vom 13. Mai 2014 E. 1.3.2 ). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er wegen einer besonderen Strafempfindlichkeit ungleich schwerer getroffen wird als andere ausländische Personen.

3.

Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 62 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2014; der Erlass wurde am 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 48 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 105 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in