Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_296/2019

6B_296/2019

Rubrum

Urteil vom 11. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 31. Oktober 2018 (SB.2016.115).

Erwägungen

1.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ am 7. September 2016 des Betruges schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe vom 100 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 31. Oktober 2018 vom Vorwurf des Betruges frei. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts.

2.

2.1

Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich nicht legitimiert ist der Beschuldigte im Fall eines Freispruchs (MARC THOMMEN/ROBERTO FAGA, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 81 BGG).

2.2

Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer frei und legte ihm keine Verfahrenskosten auf. Der Beschwerdeführer ist durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. Oktober 2018 nicht beschwert und demnach nicht legitimiert, dieses vor dem Bundesgericht anzufechten.

3.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in