Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_299/2017

6B_299/2017

Rubrum

Urteil vom 23. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 25. Februar 2016.

Erwägungen

1.

Rechtsanwalt X.________ war amtlicher Verteidiger von A.________. Für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren gewährte ihm das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Februar 2016 eine Entschädigung von Fr. 3'400.--, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.

2.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren sei ihm eine Entschädigung von Fr. 10'975.95 zuzusprechen.

3.

Nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die amtliche Entschädigung mittels Beschwerde an das Bundesstrafgericht anzufechten. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht überwiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer sowie dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Moses

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 30 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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