Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_302/2016

6B_302/2016

Rubrum

Urteil vom 2. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung für amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 8. Februar 2016.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin X.________, übte im kantonalen Verfahren die amtliche Verteidigung eines Beschuldigten aus, dessen Beschwerde gegen seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung in der Folge vom Bundesgericht abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Urteil 6B_301/2016 vom 2. Juni 2016).

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen mit Fr. 4'329.-- (zzgl. Fr. 129.85 für Barauslagen und Fr. 356.70 MWST) zu entschädigen.

Das Kantonsgericht Schwyz hatte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. Februar 2016 als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen und 8% MWST) entschädigt. Auf die namens des Beschuldigten beantragte Korrektur der erstinstanzlich zugesprochenen amtlichen Entschädigung war das Kantonsgericht mangels Rechtsschutzinteresses (zutreffend: vgl. Urteil 6B_907/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.2) nicht eingetreten (Urteil S. 11).

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vor Bundesgericht damit, sie sei durch den (kantonsgerichtlichen) Entschädigungsentscheid betroffen und gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO als amtliche Verteidigerin beschwerdeberechtigt.

Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist gegen den Entschädigungsentscheid des Berufungsgerichts "beim Bundesstrafgericht" Beschwerde zu führen, d.h. bei dessen Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 StBOG, SR 173.71; BGE 141 IV 187 E. 1; 140 IV 213 E. 1.7).

3.

Auf die Beschwerde ist mangels bundesgerichtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Sache ist der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführerin sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Urteil 6B_719/2014 vom 21. April 2015 E. 2 [in BGE 141 IV 187 nicht publiziert]).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Bundesstrafgericht überwiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, sowie dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

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