Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_306/2014

6B_306/2014

Rubrum

Urteil vom 29. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Energie, Abteilung Recht und Sicherheit, Postfach, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Elektrizitätsgesetz (Art. 56 Abs. 1 EleG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. Februar 2014.

Sachverhalt

A.

X.________ wird vorgeworfen, verschiedene Mängel an den elektrischen Anlagen der Liegenschaft am A.________-Weg in Zürich trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden unter Hinweis auf die Strafdrohung bei Unterlassen nicht behoben zu haben.

B.

Mit Strafbescheid vom 25. Oktober 2011 verurteilte das Bundesamt für Energie X.________ wegen Missachtung einer amtlichen Verfügung zu einer Busse von Fr. 800.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 240.--. Das Bezirksgericht Zürich bestätigte am 7. November 2012 auf Einsprache von X.________ hin den Strafbescheid. Die von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Februar 2014 ab.

C.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihm eine Entschädigung zuzusprechen.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kontrolle der elektrischen Installationen der Liegenschaft am A.________-Weg in Zürich vom 14. Januar 2008 sei in funktioneller und sachlicher Unzuständigkeit erfolgt. Die gestützt darauf ergangene Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (nachfolgend ESTI) vom 13. Mai 2009, mit welcher ihm unter Strafdrohung gemäss Art. 56 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) eine Frist bis zum 13. Juli 2009 gesetzt worden sei, um die festgestellten Mängel zu beheben, sei daher nichtig.

1.2

Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das gegen den Beschwerdeführer in einem separaten Verfahren betreffend den gleichen Rechtsstreit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013, die Kontrolle vom 14. Januar 2008 sei gestützt auf Art. 44 Abs. 6 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 2 Bst. c Nr. 5 und Ziff. 2 Bst. d des Anhangs der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) nach altem Recht zu beurteilen und nicht zu beanstanden. Die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei im Einklang mit den damals geltenden Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen ergangen und nicht nichtig.

1.3

Von liquiden Fällen der Nichtigkeit bzw. der offensichtlichen Gesetzesverletzung abgesehen, hat das Strafgericht die Rechtmässigkeit einer (gerichtlichen) Verfügung nicht zu überprüfen (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 f.; 124 IV 297 E. 4a; 98 IV 106 E. 3; Urteile 6B_841/2010 vom 18. Juli 2011 E. 5.3;1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6; je mit Hinweisen). Es erscheint fraglich, ob die Verfügung vom 13. Mai 2009 überhaupt noch inhaltlich zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, diese gerichtlich anzufechten. Er liess die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen. Auf sein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies es ab und trat auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ein. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab (Urteil 2C_725/2009 vom 27. April 2010).

Es kann offengelassen werden, ob die Verfügung vom 13. Mai 2009 unter diesen Voraussetzungen einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 199 ff. zu Art. 292 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 53 N. 7; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 292 StGB; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 77 ff.). Selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine Nichtigkeit bzw. offensichtliche Gesetzesverletzung vor. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kontrolle der elektrischen Installationen vom 14. Januar 2008 hätte nach der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 und nicht nach der altrechtlichen Niederspannungs-Installationsverordnung vom 6. September 1989 (aNIV; AS 1989 1834) vorgenommen werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts gelangte im Rahmen des vorerwähnten separaten Verfahrens betreffend den gleichen Rechtsstreit (E. 1.2) wie schon das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass auf die fragliche Kontrolle die altrechtlichen Normen der Niederspannungs-Installationsverordnung anwendbar sind und die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 nicht nichtig ist (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.2 f.). Es kann daher mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil, S. 12 E. 2.4.3c) offenbleiben, ob das kontrollierende bzw. berichterstattende Personal dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich oder der ewzert AG zuzurechnen war. Der die Kontrolle durchführende Mitarbeiter bedurfte gemäss den anwendbaren altrechtlichen Bestimmungen keiner besonderen Kontrollbewilligung (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014 E. 3.2 f.). Die Kontrolle vom 14. Januar 2008 erfolgte weder in funktioneller noch in sachlicher Unzuständigkeit.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei inhaltlich unklar und enthalte keine unmittelbare individuell-konkrete Anordnung.

2.2

Die Vorinstanz erwägt, die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 sei trotz Verweis auf den Kontroll- bzw. Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 genügend bestimmt. Die festgestellten und zu behebenden Mängel seien im Kontroll- bzw. Zustandsbericht auch für einen Laien verständlich beschrieben. Die darin zusätzlich enthaltenen Codes würden sich in erster Linie an den beizuziehenden Fachmann richten.

2.3

Gemäss Art. 56 Abs. 1 EleG wird mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 5000.-- bestraft, wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift des Elektrizitätsgesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt. Der objektive Tatbestand von Art. 56 EleG verlangt grundsätzlich wie Art. 292 StGB den Verstoss gegen eine verbindliche Verhaltensanweisung in Form eines ausreichend bestimmten Verbotes oder Gebotes (vgl. BGE 127 IV 119 E. 2a; 124 IV 297 E. 4d).

Die Verfügung des ESTI vom 13. Mai 2009 auferlegt dem Beschwerdeführer hinreichend bestimmte Pflichten. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil, S. 10 E. 2.3.2b/cc), die zu Recht die einschlägigen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2013 (vgl. E. 1.2) heranzieht. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen (Urteil 2C_1063/2013 vom 2. Juni 2014). Dass die einzelnen zu behebenden Mängel in der Verfügung nicht aufgeführt sind und diesbezüglich auf den Kontroll- bzw. Zustandsbericht vom 30. Mai 2008 verwiesen wird, ändert nichts an deren Klarheit. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind die festgestellten Mängel darin auch für einen Laien verständlich beschrieben.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 EleG verstösst nicht gegen Bundesrecht.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 292 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen, Art. 36 und Art. 44 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2013; der Erlass wurde am 20. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Juni 2019, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 31. Oktober 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Juni 2020, 1. Januar 2021, 1. September 2023, 1. Juli 2024 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in