Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_31/2020

6B_31/2020

Rubrum

Urteil vom 4. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (gewerbsmässiger Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2019 (470 19 252).

Erwägungen

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2019. Andere der Beschwerde an das Bundesgericht zugängliche letztinstanzliche kantonale Entscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG wurden nicht vorgelegt.

2.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 19. November 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt und die Beschwerdeführer auch innert der ihnen angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichten. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren folglich nur mit der Frage befassen, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Soweit sie sinngemäss rügen, der für den Beschluss verantwortlich zeichnende Richter (unter Einschluss des Gerichtsschreibers) sei voreingenommen, ist aufgrund ihres Vorbringens nicht ersichtlich, inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführer nicht einverstanden sind, beweist für sich allein nicht, dass eine daran mitwirkende Gerichtsperson befangen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 80 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in