Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_326/2013

6B_326/2013

Rubrum

Urteil vom 2. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verteidigungs- und Verfahrenskosten, Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 26. Februar 2013.

Sachverhalt

A.

Das Jugendgericht Brugg verurteilte R.________ am 22. September 2010 wegen versuchten bewaffneten Raubs, Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, Drohung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Fr. 400.-- Busse. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Nachdem die Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, ordnete das Gericht den Vollzug der Strafe an.

B.

Kurz vor Ende der Freiheitsstrafe am 12. April 2012 beantragte die Jugendanwaltschaft, gegen R.________ sei nachträglich eine stationäre Massnahme anzuordnen. Am erwähnten Datum wurde er in Sicherheitshaft versetzt, die bis zum 27. Februar 2013 (Ausschaffung) dauerte.

Das Gericht wies am 13. Juni 2012 den Antrag ab. Die Berufung der Jugendanwaltschaft wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. Februar 2013 ab.

C.

R.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Jugendanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 11 f.).

Erwägungen

1.

Das vorinstanzliche Dispositiv bestimmt, dass die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger vom Verurteilten zurückgefordert wird, sobald seine wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben (Ziff. 3 Abs. 2).

Der Beschwerdeführer beantragt, dieser Absatz sei wie folgt zu ersetzen: "Die Entschädigung wird vom Verurteilten nicht zurückgefordert." Diesem Antrag ist die Vorinstanz inzwischen in einer Berichtigung von Amtes wegen nachgekommen (act. 8), weshalb er gegenstandslos ist.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, vom Ende der Freiheitsstrafe am 12. April 2012 bis zu seiner Ausschaffung am 27. Februar 2013 sei er zu Unrecht in Sicherheitshaft gewesen. Die Vorinstanz hätte deshalb von Amtes wegen prüfen müssen, ob er einen Anspruch auf Genugtuung habe (Art. 429 StPO), zumal er darauf weder explizit noch implizit verzichtet habe.

Die (zu Recht angeordnete) Sicherheitshaft dauerte über das Ende der Freiheitsstrafe hinaus an. Wenn (theoretisch) eine Verlängerung der Freiheitsstrafe zu beurteilen gewesen und abschlägig entschieden worden wäre, hätte das Gericht von Amtes wegen prüfen müssen, ob der Betroffene einen Anspruch auf Genugtuung habe. Weil eine Freiheitsstrafe und eine stationäre Massnahme von der Einschränkung der persönlichen Freiheit her vergleichbar sind, hätte die Vorinstanz somit von Amtes wegen prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Genugtuung hat (Art. 429 ff. StPO). Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos und dessen Rechtsvertreter ist vom Kanton Aargau angemessen zu entschädigen (Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 429 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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