Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_337/2013

6B_337/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 17. Mai 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,

Tellsgasse 3, 6460 Altdorf UR,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens, Entschädigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 27. Februar 2013.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 23. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung, die an die vom Beschwerdeführer selber angegebene Adresse gesandt wurde, kam zurück mit dem postalischen Vermerk, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Sie gilt als zugestellt, weil es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, dem Bundesgericht eine Adressänderung mitzuteilen. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 23. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 7. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde sowohl an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse als auch an eine Adresse gesandt, die das Bundesgericht bei der Einwohnerkontrolle ausfindig machte. Die zweite Sendung kam mit dem Hinweis auf die alte Adresse und die erste Sendung mit dem Vermerk zurück, der Briefkasten werde nicht mehr geleert. Auch die zweite Verfügung gilt als zugestellt. Der Vorschuss ging innert Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in