Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_339/2017

6B_339/2017

Rubrum

Urteil vom 19. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl (SVG-Widerhandlung), Einsprachefrist; rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

vom 10. Februar 2017.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Höfe sprach gegen X.________ am 28. Oktober 2016 mittels Strafbefehl ohne persönliche Anhörung eine Busse von Fr. 300.-- aus wegen der Vornahme einer Verrichtung, die die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt.

X.________ erhob gegen den ihm am 7. November 2017 zugestellten Strafbefehl Einsprache, die am 21. November 2016 bei der Post aufgegeben wurde. Die Staatsanwaltschaft machte ihn auf die ihrer Ansicht nach verspätete Einsprache sowie mögliche Kostenfolgen bei einer Überweisung des Strafbefehls an das Gericht aufmerksam. Am 21. Dezember 2016 stellte das Bezirksgericht Höfe die Ungültigkeit der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Eine hiergegen beim Kantonsgericht Schwyz erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

2.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid und der Strafbefehl seien aufzuheben und es sei ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Er rügt sinngemäss, die Voraussetzungen gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zum Erlass eines Strafbefehls seien nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft habe ihn vor Erlass des Strafbefehls vom 28. Oktober 2016 nicht einvernommen und der Sachverhalt sei nicht hinreichend geklärt. Ein Strafbefehl habe nicht ergehen dürfen.

3.

3.1

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.2

Ob ein Strafbefehl den Inhaltsvorschriften gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genügt oder infolge deren Verletzung ungültig ist, hat das erstinstanzliche Gericht auf Einsprache hin zu beurteilen. Es entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO sowohl über die Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache. Verletzungen von Inhaltsvorschriften des Strafbefehls führen hingegen nicht zu dessen Nichtigkeit (vgl. Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4 mit Hinweisen).

4.

Die Vorbringen genügen nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Inwieweit die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz, seine Einsprache sei mangels Fristwahrung ungültig, Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer die Einsprache erst nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist und somit verspätet erhoben hat. Seine inhaltlichen Vorbringen gegen den Strafbefehl sowie seine am Institut des Strafbefehls und dessen verfahrensrechtlicher Ausgestaltung durch den Gesetzgeber erhobene Kritik sind infolge der verspäteten Einsprache nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

5.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 325, Art. 352, Art. 353 und Art. 356 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 80, Art. 90, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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