Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_369/2019

6B_369/2019

Rubrum

Urteil vom 17. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Einsprache; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. Februar 2019 (BKBES.2019.22).

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 9. April 2019 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Der Beschwerdeführer hat diese mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm mit Verfügung vom 11. April 2019 die gesetzlich vorgeschriebene nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 7. Mai 2019 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Verfügung konnte zugestellt werden. In einem Schreiben vom 13. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nicht bereit einen Kostenvorschuss zu leisten für etwas, was er nicht getan habe; dann könne er ja gleich die Busse bezahlen. Indessen hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Besondere Gründe, um von einen Vorschuss abzusehen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in