Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_376/2011

6B_376/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 30. Juni 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 9. Mai 2011.

Erwägungen

1.

X.________ befindet sich in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Nachdem er eine Anhörung verweigert hatte, wurde er am 28. Januar 2011 von der Direktion wegen mehrfacher Beschimpfung des Personals, Verstosses gegen die Arbeitspflicht, mehrfacher Widerhandlungen gegen Weisungen und Ermahnungen des Personals sowie Störung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit 12 Tagen Arrest bestraft. Dagegen gerichtete Rechtsmittel wurden durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 15. März 2011 und durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2011 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführer moniert, dass er Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht habe (Beschwerde S. 8 Ziff. 2). Da die Vorinstanz indessen nicht zum Justizvollzug des Kantons Zürich gehört, ist sein Anspruch gewahrt worden.

3.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4-12 E. 2-6). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Erwägungen befasst, ist darauf nicht einzutreten.

In Bezug auf das rechtliche Gehör macht der Beschwerdeführer geltend, es stimme nicht, dass er keine Akteneinsicht verlangt habe (Beschwerde S. 6 Ziff. 6). Die Vorinstanz stellt indessen fest, es sei nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.4). Diese Feststellung könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Dass diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Darin wird nur ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit der Direktion sprechen wollen.

Dem Beschwerdeführer wird unter anderem ein Verstoss gegen die Arbeitspflicht vorgeworfen. Seiner Ansicht nach ist eine solche Arbeitspflicht rechtswidrig (Beschwerde S. 7/8 Ziff. 1 und 3). Gemäss dem von ihm selber zitierten Art. 90 Abs. 3 StGB wird der in den Vollzug einer Massnahme Eingewiesene zur Arbeit angehalten, wenn er arbeitsfähig ist und seine stationäre Behandlung oder Pflege es erfordert oder zulässt. Selbstverständlich bedeutet dies eine "eigentliche Arbeitspflicht", wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dass Letzteres nicht der Fall gewesen wäre, ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich. Da eine gesetzliche Grundlage vorliegt, und die Anordnung der Arbeitspflicht auch verhältnismässig ist, kann von einer Verletzung von Art. 36 BV nicht die Rede sein. Der Foltervorwurf ist abwegig.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die verhängte Disziplinarstrafe sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Gleichbehandlungsgebot (Beschwerde S. 5 Ziff. 1 und 3). Selbst wenn die 12 Tage Arrest, wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, als hart erscheinen mögen (angefochtener Entscheid S. 11 E. 5.5), liegen sie angesichts der von der Vorinstanz angegebenen Gründe noch im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens. Zur Frage des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Vorinstanz geäussert (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11/12 E. 5.6). Ihre Ausführungen verstossen jedenfalls nicht gegen Art. 8 BV.

In E. 6 spricht die Vorinstanz von zwei Daten, die nicht zum vorliegenden Fall zu passen scheinen (angefochtener Entscheid S. 12). Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht moniert (Beschwerde S. 4). Indessen ist es für den Ausgang der Sache irrelevant.

4.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 97 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 8, Art. 9 und Art. 36 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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