Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 31 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_402/2011

6B_402/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 8. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Dauer der Probezeit (Diebstahl),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 18. April 2011.

Sachverhalt

A.

Das Bezirksgericht Uster verurteilte X.________ am 22. Juni 2010 wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.

Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 18. April 2011 das erstinstanzliche Urteil.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 18. April 2011 aufzuheben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin rügt, es sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Eine erhöhte Gefahr der Rückfälligkeit liege angesichts der positiven Bewährungsfaktoren trotz der Vorstrafe nicht vor. Die nicht einschlägige Vorstrafe liege bereits sechs Jahre zurück. Es seien keine Gründe ersichtlich, von der Mindestdauer der Probezeit abzuweichen.

1.2

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delikten abgehalten wird. Ihre Dauer muss mit anderen Worten so festgelegt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rückfalls bietet. Die Behörden verfügen in diesem Zusammenhang über einen weiten Ermessensspielraum. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Richter sein Ermessen in missbräuchlicher Weise überschreitet (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteil 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1 m.w.H.).

1.3

Die Beschwerdeführerin wurde am 24. August 2004 vom Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandel und Hehlerei zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt (kant. Akten, Urk. 21/2). Die Verurteilung wegen Hehlerei betrifft, wie der Diebstahl, eine strafbare Handlung gegen das Vermögen, was die Vorinstanz bei der Festsetzung der Probezeit berücksichtigen durfte.

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des Strafaufschubs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Wohl lässt sich nach Auffassung der Vorinstanz die Vermutung der günstigen Prognose nicht widerlegen. Angesichts der Vorstrafe bestehen dennoch gewisse Zweifel am künftigen Wohlverhalten der Beschwerdeführerin, welchen die Vorinstanz bei der Festsetzung der Probezeit Rechnung tragen durfte. Die Probezeit von vier Jahren hält sich noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Eine Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.

2.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erstellt scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Rechtsanwalt Werner Greiner wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 42, Art. 44 und Art. 139 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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