Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_408/2022

6B_408/2022

Rubrum

Urteil vom 13. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Gläubigerschädigung, Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2022 (SW.2022.10).

Erwägungen

1.

Die kantonale Staatsanwaltschaft erliess am 1. Februar 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat die Vorinstanz unter Verweis auf die verfahrensleitende Verfügung vom 4. Februar 2022 (in welcher die Rechtslage gemäss Art. 385 StPO und Art. 136 StPO erläutert wurde) mit Zirkularentscheid vom 24. Februar 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Anfechtungsobjekt bildet alleine der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, kann auf seine Kritik von vornherein nicht eingetreten werden.

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

4.

Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz auseinander. Ebenso wenig befasst er sich mit der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Voraussetzungen gemäss Art. 136 StPO. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern der Zirkularentscheid vom 24. Februar 2022 bundesrechtswidrig sein könnte. Mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

5.

Dass und inwiefern sich der angefochtene Zirkularentscheid mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist auch nicht erkennbar. Damit fällt die verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 136 und Art. 385 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 80 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in