Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_563/2015

6B_563/2015

Rubrum

Verfügung vom 24. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch David Keanu Sai,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Kriegsverbrechen, Plünderung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 28. April 2015.

Erwägungen

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2015 zurückgezogen.

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Zitiert in