Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_586/2022

6B_586/2022

Rubrum

Urteil vom 14. November 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Landesverweisung (Art. 66a StGB); Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. Februar 2022 (SB210548-O/U/cwo).

Erwägungen

1.

Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Mai 2022 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, er die prozessuale Bedürftigkeit indessen trotz mehrfach gewährter Fristerstreckung nicht tauglich und korrekt belegte, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 29. August 2022 abgewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass mit separater Verfügung Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt werde.

2.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit Verfügung vom 31. August 2022 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Gestützt auf die Eingabe vom 16. September 2022 wurde die Frist zur Bezahlung des Vorschusses einmalig bis zum 4. Oktober 2022 verlängert. Da der Kostenvorschuss nicht einging und erneut um Fristverlängerung ersucht wurde, wurde mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist bis zum 31. Oktober 2022 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Eine zweite Erstreckung der Nachfrist, wie sie vorliegend am letzten Tag der Frist (zumindest sinngemäss) beantragt wurde, fällt ausser Betracht, zumal eine solche "Not-Nachfrist" nur gewährt werden könnte, wenn ganz besondere, nicht voraussehbare Hinderungsgründe vorliegen, die im Gesuch um Einräumung einer zweiten Nachfrist spezifisch darzulegen wären (vgl. Urteile 2C_400/2022 vom 11. August 2022 E. 2.1;8C_732/2021 vom 16. Mai 2022 E. 2;6B_676/2021 vom 30. August 2021 E. 6 mit Hinweisen). Solche spezifischen Hinderungsgründe werden indessen (mit der bloss stereotypen Wiederholung des bisherigen Sistierungs- bzw. Fristverlängerungsgesuchs) nicht dargetan und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht eingetreten werden.

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 66a — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 62, Art. 65, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in