Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_590/2008

6B_590/2008

Rubrum

{T 0/2}

6B_590/2008/sst

Urteil vom 13. August 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintretensentscheid (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 24. Juni 2008.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer erstattete am 31. August 2007 Strafanzeige gegen die Redaktion der Rundschau der Gesellschaft A.________ wegen Ehrverletzung. Der Untersuchungsrichter 1 von Bern-Mittelland und der zuständige Prokurator traten auf die Anzeige nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rekurs, auf den die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 24. Juni 2008 nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde, datiert vom 21. Juli 2008, ans Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Zur Beschwerde berechtigt ist insbesondere das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Grundsätzlich sind von einer Ehrverletzung betroffene Personen nicht Opfer im Sinne des OHG (BGE 129 IV 206 E. 1 S. 207). In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass die angebliche Ehrverletzung einen aussergewöhnlich schweren Fall darstellen sollte, der allenfalls die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigen könnte (vgl. Urteil 6P.41/2004 vom 8. Juni 2004, E. 1 mit Hinweis). Eine Opferstellung des Beschwerdeführers fällt deshalb ausser Betracht. Da er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in