Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_591/2008

6B_591/2008

Rubrum

{T 0/2}

6B_591/2008,6B_592/2008,6B_593/2008/sst

Urteil vom 26. Dezember 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

A.H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfach begangene sexuelle Handlungen mit Kind und sexuelle Nötigung; Rassendiskriminierung,

6B_592/2008

Nichteintretensbeschluss,

6B_593/2008

Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. Januar 2002, 3. Strafkammer, vom 30. April 2008 und Anklagekammer, vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt

A.

Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) büsste B.H.________ am 24. Januar 2002 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Gefährdung von A.H.________) mit Fr. 1'000.--.

B.

Das Obergericht (3. Strafkammer) verurteilte A.H.________ am 30. April 2008 wegen mehrfacher Verleumdung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind und sexueller Nötigung sowie Rassendiskriminierung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Der Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung geht auf zwei Websites zurück, worin A.H.________ unter anderem schrieb:

- die grössten Kriminellen sitzen in der Schweiz in schönen Gebäuden,

- Eltern dürfen ihre Kinder nur in konzentrationslagerähnlicher Umgebung und nur während ein paar Stunden im Monat sehen. Derweilen werden die Kinder in der Schule durch den schweizerischen Fremdenhass-Faschismus germanisiert, arisiert und indoktriniert,

- Deutschschweizer Brutalität gegen Minderheiten und Menschen slawischer Herkunft... Deutschschweizer werden nicht mit Fremdenhass und Übermenschlichkeit geboren, sie werden in den schweizerischen Fremdenhass-nationalistischen Schulen dazu erzogen,

- die Schweiz ist ein krebsartiger Klumpen auf der Erdoberfläche und muss entfernt werden, koste es, was es wolle.

C.

Das Obergericht (Anklagekammer) trat am 28. Mai 2008 auf einen Rekurs von A.H.________ nicht ein, der gegen mehrere Amtsstellen Strafanzeige wegen Völkermordes erstattet hatte.

D.

A.H.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die drei erwähnten Entscheide seien aufzuheben.

Erwägungen

1.

Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil vom 24. Januar 2002 sei aufzuheben, ist offensichtlich verspätet (Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

2.

Im Verfahren wegen Rassendiskriminierung macht der Beschwerdeführer geltend, die Schweiz oder die Schweizer seien weder eine Rasse noch eine ethnische Gruppe, sondern eine politische Entität.

Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Erwägungen der ersten Instanz (Urteil vom 30. April 2008, S. 45 Ziff. 3.2). Diese führt dazu aus, im Sinne der Definition ethnischer Gruppen sei sicher die Gemeinschaft der Deutschschweizer/innen als Angriffsobjekt zu sehen. Diese bildeten wegen ihres sprachlichen, politischen und historischen Hintergrundes eine Gruppe, die sich von anderen aufgrund eben dieser bestimmten und konstanten Merkmale unterscheide (kantonale Akten, act. 2215).

Da der Beschwerdeführer die Begriffe Schweiz und Schweizer als Synonyme von Deutschschweizer/innen benutzt (a.a.O.), ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat somit das Tatbestandsmerkmal der ethnischen Gruppe zu Recht als gegeben erachtet - wie auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 261bis StGB.

3.

Abgesehen von der Rüge in Erwägung 2 enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen, welche die minimalen Anforderungen an die Rügepflicht (Art. 42 Abs. 1 BGG) erfüllen würden. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten.

4.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Kosten ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. und 3. Strafkammer sowie Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 261bis — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in