Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_60/2021

6B_60/2021

Rubrum

Urteil vom 17. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege; Entschädigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. November 2020 (SB200031-O/U/as).

Erwägungen

1.

Rechtsanwalt A.________ war unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers B.________. Für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren gewährte ihm das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil⁠ vom 12. November 2020 eine Entschädigung von pauschal Fr. 16'000.-- (vgl. angefochtenes Urteil S. 27 f., Urteilsdispositivziffer 7).

2.

Rechtsanwalt A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren sei vom Obergericht des Kantons Zürich mit Fr. 20'321.25 zu entschädigen (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2d).

3.

Nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 StPO ist der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerschaft mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht anzufechten (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.5 und E. 1.7; Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).

4.

Da der Rückzug von Beschwerden bedingungsfeindlich ist, hat der unter der Bedingung einer weiteren Nachfristgewährung erklärte Beschwerderückzug unbeachtlich zu bleiben, was indessen keinerlei Nachteile bewirkt, da auf eine Erhebung von Gerichtskosten umständehalber ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht überwiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 135 und Art. 138 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 30 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in