Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_606/2022

6B_606/2022

Rubrum

Urteil vom 17. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 5. April 2022 (P3 21 244).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer stellte am 14. April 2021 Strafantrag wegen Ehrverletzung und Drohung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erliess am 23. September 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

2.

Soweit sich B.A.________, der Sohn des Beschwerdeführers, im eigenen Namen mit Beschwerde an das Bundesgericht wendet, kann darauf mangels Beschwerdelegitimation von vornherein nicht eingetreten werden. Da er nicht Anwalt ist und deshalb auch keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), wurde B.A.________ und dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2022 mit separaten Einschreiben mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 23. Mai 2022 angesetzt werde, um die Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst unterschreiben zu lassen und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an den Beschwerdeführer wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert; da er mit Zustellungen rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Die Mitteilung wurde zudem auch mit A-Post versandt. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an B.A.________ konnte zugestellt werden. Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde dennoch bis heute nicht behoben. Auch wurde dem Bundesgericht, trotz entsprechender Aufforderung, weder eine Kopie des angeblichen Anwaltspatents von B.A.________ eingereicht noch mitgeteilt, in welchem Kanton er im Anwaltsregister eingetragen sein soll. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach B.A.________ in der Schweiz in keinem Anwaltsregister eingetragen ist, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, und B.A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 40, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in