Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_655/2014

6B_655/2014

Rubrum

Urteil vom 25. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Nötigung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. Mai 2014.

Erwägungen

1.

Am 21. Mai 2013 erstattete der Beschwerdeführer im Kanton Solothurn gegen das Betreibungsamt Strafanzeige wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs und Amtsmissbrauchs. Zudem erstattete er Strafanzeige gegen die Staatsanwaltschaft wegen Rufschädigung, Geschäftsschädigung, Kreditschädigung und Nötigung sowie gegen das Grundbuchamt wegen Verschleppung, Verletzung von Grundeigentum und Rechtswegverletzung. Schliesslich reichte er am 19. Oktober 2013 eine weitere Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter einer Bank ein wegen unlauteren Wettbewerbs und Bereicherung.

Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeigen am 7. Februar 2014 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde betraf nur die Staatsanwaltschaft und das Grundbuchamt. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Rechtsmittel am 28. Mai 2014 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vom 28. Mai 2014 sei aufzuheben. Die Vorinstanz bzw. die Staatsanwaltschaft seien anzuweisen, die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.

2.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt die Beschwerdeberechtigung des Privatklägers voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Für Schäden, die Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton Solothurn gemäss Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BSG 124.21) der Staat (§ 2 Abs. 1). Der Geschädigte kann Beamte nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Grundbuchamtes beurteilen sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGE 125 IV 161 E. 3). Da er keine Zivilansprüche geltend machen kann, ist er zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in