Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_677/2008

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{T 0/2}

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Urteil vom 23. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiber Briw.

Parteien

Xa.________,

Beschwerdeführer,

handelnd durch Xb.________ und Xc.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,

gegen

Kreisschulpflege Lotten, Sonnhalde 1, 5503 Schafisheim,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anspruch auf gerichtliche Beurteilung

(Art. 41 Abs. 1 JStG),

Beschwerde gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks Lenzburg vom 21. Mai 2008.

Sachverhalt

A. Der Jugendliche Xa.________ wurde beschuldigt, am 29. Oktober 2007 einen Mann (Jahrgang 1934) angefahren und verletzt zu haben.

Der Schulrat des Bezirks Lenzburg bestätigte am 21. Mai 2008 den erstinstanzlichen Entscheid der Schulpflege vom 10. März 2008 und bestrafte Xa.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Verletzten in Anwendung von Art. 23 JStG mit drei Tagen Arbeitsleistung, verpflichtete ihn zu einem Entschuldigungsschreiben und erteilte ihm einen Verweis.

B. Xa.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Entscheid des Schulrats aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell die Sache an den Schulrat zurückzuweisen.

Xa.________ und der Schulrat wurden zur Vernehmlassung in der Verfahrensfrage eingeladen und nahmen Stellung.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.

1.1 Gemäss § 13 Abs. 4 StPO/AG in der bis Ende 2008 geltenden Fassung können Beschlüsse und Urteile der Schulpflege beim Bezirksschulrat angefochten werden, dessen Entscheid endgültig ist (ferner § 24 Dekret über die Jugenstrafrechtspflege [DJStP]). Die Vorinstanz hat als Bezirksschulrat geurteilt.

1.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG haben die Kantone gegen Urteile und Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz vorzusehen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. Januar 2007 unmittelbar anwendbar (BGE 133 IV 267). In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz klar, dass sie keine gerichtliche Instanz ist. Sie ist somit keine Vorinstanz im Sinne von Art. 80 BGG, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3 Der Anspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 41 Abs. 1 JStG bestand ungeachtet der im Urteilszeitpunkt fehlenden bundesrechtskonformen Ausführungsgesetzgebung. Gemäss der auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzten Fassung von § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 lit. f StPO/AG können Beschlüsse und Urteile der Schulpflegen beim Jugendgericht angefochten werden (ebenso § 24 DJStP in der revidierten Fassung). Somit dürfte das Jugendgericht als das zuständige Gericht zu bestimmen sein (vgl. BGE 133 IV 267 E. 3.4). Dem Beschwerdeführer darf aus dem bundesrechtswidrigen früheren Verfahrensrecht kein Rechtsnachteil erwachsen.

2. Aufgrund der besonderen Umstände werden dem Beschwerdeführer, obwohl er formell unterliegt, keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau können keine Gerichtskosten überbunden werden (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schulrat des Bezirks Lenzburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Briw

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 68 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Art. 23 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2018, 1. Juli 2019, 23. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

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