Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6B_70/2009

6B_70/2009

Rubrum

{T 0/2}

6B_70/2009/sst

Urteil vom 10. Februar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Beeli,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 22. September 2008.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die Beschwerdegegner A.C.________ und B.C.________ sowie D.________von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) freigesprochen wurden. In Bezug auf die Frage der Legitimation vor Bundesgericht beruft sie sich auf Art. 81 BGG und führt aus, sie habe vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und besitze ein rechtlich geschütztes Interesse als Privatstrafklägerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie habe Zivilforderungen geltend gemacht und sei unmittelbar in ihren finanziellen Verhältnissen geschädigt. Da sie ebenso in ihren Interessen bezüglich des Schutzes von Urheberrechten und des unlauteren Wettbewerbs verletzt sei, sei sie zur Beschwerde legitimiert (Beschwerde S. 4 Ziff. 3).

Da der Strafanspruch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dem Staat zusteht (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen), hat die Beschwerdeführerin als Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist, kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 133 IV 228 E. 2). Sie macht zu Recht auch nicht geltend, im kantonalen Verfahren zur Vertretung der Privatklage ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft befugt gewesen zu sein. Aus ihrer Stellung als Privatklägerin kann sie daher für das bundesgerichtliche Verfahren keine Beschwerdebefugnis ableiten (Art. 81 Abs. 1 Ziff. 4 BGG e contrario). Sie ist daher zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 81 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in